Jagdsteuer und kein Ende - Kostenerstattung für Fallwildbeseitigung

 

Kostenerstattung für Fallwildbeseitigung?

Nach einem Verkehrsunfall beseitigte der Träger der Strassenbaulast Fallwild. Anschliessend begehrte die Behörde Ersatz der Entsorgungskosten vom Jagdausübungsberechtigten mit der Begründung, dass er gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 7 StVG zum Schadensersatz verpflichtet sei. Weiter wies die Behörde darauf hin, dass sie nach erfolglosem Fristablauf ohne weitere Erinnerung die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Jagdausübungs-berechtigten zur Schadenregulierung in Anspruch nehmen werde.

Die Behörde hat jedoch keinen Erstattungsanspruch gegen den Jagdausübungs-berechtigten:

  • Gemäß § 823 BGB kann nur der Eigentümer oder Besitzer einer rechtswidrig und schuldhaft beschädigten Sache vom Schädiger Schadenersatz verlangen. Das angefahrene Wild ist jedoch herrenlos, bis sich der Jagdausübungsberechtigte dies aneignet. Nur dieser hat zwar ein Aneignungsrecht, nicht jedoch eine Aneignungspflicht. Die Behörde ist zum Unfallzeitpunkt weder Eigentümerin noch Besitzerin des Wildes, also nicht geschädigt. Die Behörde erlangt auch später keinen Besitz am Wild, da sie nicht für sich oder dritte Personen die Sachherrschaft ausüben, sondern es nur entsorgen will. Der Jagdausübungsberechtigte, der – mit Ausnahme drohender Seuchengefahr - noch nicht einmal am Unfallort erscheinen muss, muss das verendete Wild nicht beseitigen, kann also auch bei Verweigerung nicht rechtswidrig oder gar schuldhaft handeln (Wenn Polizei oder Behörden trotzdem die Beseitigung von ihm verlangen, haben sie vielmehr ihm seine Kosten der Beseitigung zu erstatten).
  • § 7 StVG stellt eine Anspruchsgrundlage nur gegen den Fahrzeughalter des Unfallfahrzeuges dar, der beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges einen Schaden verursacht. Da der Unfall nicht durch das Fahrzeug des Jagdausübungsberechtigten verursacht wurde, haften weder er noch seine Fahrzeughaftpflichtversicherung.
  • Auch wenn die örtlichen Behörden die Beseitigung des Tierkörpers aus Sicherheits- oder Gefahrenabwehraspekten vornehmen, ist der Jagdausübungsberechtigte diesen gegenüber nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Dies deshalb, weil die Behörde primär für den Unfallverursacher als Handlungsstörer im Sinne der Polizeigesetze tätig wird.

(Vgl. zum Ganzen: v.Pückler, WuH 13/96, Seite 52; Müller-Schallenberg/Knemeyer, WuH 21/2000, Seite 78)