Amtsgericht Kleve, Urt. vom 20.09.2000, 28 C 287/01

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.

Der Kläger hat seit dem 1. April 1999 den Eigenjagdbezirk der seinerzeitigen Eigenjagdbesitzer mit einer Fläche von ca. 77,77 ha angepachtet.

2.

Die Beklagte hat die bisher im Eigentum der Herren stehenden Flächen in mit einer Größe von 75,9647 Hektar erworben. Diese Fläche erfüllte noch das Erfordernis der Mindestfläche eines Eigenjagdbezirkes gemäß § 7 Abs. 1 BJG von mindestens 75 Hektar.

Für das innerhalb der vorgenannten Flächen befindliche Flurstück 118 in Flur 47 der Gemarkungen (2,6052 ha) hat der Kreis Kleve sodann sein Rückerwerbsrecht ausgeübt.

Die im Eigentum der Beklagten daraufhin verbliebene Fläche hat nunmehr nur noch eine Größe von 73,3595 Hektar.

3.

Gemäß § 571 BGB ist die Beklagte als neue Eigentümerin der Flächen in den bestehenden Pachtvertrag des Klägers eingetreten:

4.

In § 1 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages findet sich die folgende Bestimmung:

"Hört der verpachtete Jagdbezirk infolge Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein selbständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt dieser Vertrag ".

5.

Die Beklagte – Finanzverwaltungs- und Liegenschaftsamt - teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. November 2000 mit, dass der Jagdpachtvertrag gemäß § 1 Abs. 3 erloschen sei und bat den Kläger darum, die Jagdausübung einzustellen, da die Fläche angeblich mit sofortiger Wirkung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk           gehöre.

6.

Auf die oben unter Ziffer 3. dargelegte Rechtslage hingewiesen und nach Erörterung mit dem Ersten Beigeordneten vereinbarte die Beklagte als neue Grundeigentümerin mit dem Kläger nachfolgende Regelung:

“Die Parteien sind sich darüber einig, dass das in Rede stehende Jagdpachtverhältnis zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen ordnungsgemäß bis zum 31. März 2007 fortbesteht. Mit Ablauf des 31. März 2007 gilt das Vertragsverhältnis als einvernehmlich aufgelöst”

7.

Der Kreis beanstandete die Vereinbarung der Parteien, so dass die Beklagte sich dann wieder auf ihre (durch die Vergleichsvereinbarung zwischenzeitlich aufgegebene) Rechtsansicht aus ihrem Schreiben vom 30.11.2000 zurückzog.

 

 

Das Amtsgericht Kleve erliess folgendes Urteil:

28 C 287/01

AMTSGERICHT KLEVE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller-Schallenberg, u.a. Leverkusen

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Kleve

im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO

am 20.September 2001

durch den Richter am Amtsgericht Buckels

für Recht erkannt:

  • 1.Die Klage wird abgewiesen.
  • 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  • 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • - von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen -

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das am 10.04.1999 zwischen dem seinerzeitigen Eigentümer und dem Kläger begründete Jagdpachtverhältnis wurde durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung beendet, § 158 Abs. 2 BGB. Zwar trat der Beklagte durch den Erwerb der verpachteten Fläche nach §§ 571 BGB a.F., 14 Abs. 1 S. 1 BJagdG an die Stelle des Verpächters. Nach § 1 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages vom 01.04.1999 erlischt jedoch der Vertrag, wenn der verpachtete Jagdbezirk infolge des Ausscheidens einer Grundfläche aufhört ein selbstständiger Jagdbezirk zu sein. Diese Bedingung ist durch den Verkauf der verpachteten Fläche an die Beklagte bzw. die Ausübung eines Rückerwerbsrechts durch den Landkreis eingetreten, da die im Eigentum der Beklagten verbliebene Fläche von 73,3595 ha nicht die Mindestfläche eines Eigenjagdbezirks nach § 7 Abs. 1 BJagdG von mindestens 75 ha erreicht.

Die vereinbarte Bedingung in § 1 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages ist wirksam. Auch wenn man von der Anwendbarkeit des AGBG auf das vorliegende Vertragsverhältnis ausgehen wollte, ist ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht ersichtlich. Insbesondere weicht die vertragliche Regelung nicht von dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 1 AGBG). So weit § 11 Abs. 4 S. 2 BJagdG eine Mindestpachtdauer von 9 Jahren vorsieht, handelt es sich nicht um eine Bestimmung, die in jedem Fall einzuhalten ist und deren Verletzung etwa die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt oder der Einzelvereinbarung zur Folge hätte. Es stand den Vertragsschließenden daher frei, eine von der Grundregel der §§ 571 BGB, 14 Abs. 1 BJagdG abweichende Regelung zu treffen (vgl. OLG Celle Urt. v. 18.03.1982- 7 U 96/81).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: DM 1.088,00

Buckels