Amtsgericht Leverkusen, Urt. vom 04.04.2000, 28 C 489/99

28 C 489/99                                                                   04.04.2000

Amtsgericht Leverkusen

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn ...

Prozessbevollmächtigte:

gegen

den Herrn ...

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Ralph Müller-Schallenberg, LEV 751, An der Schusterinsel 3, 51379 Leverkusen, 59/99S11-D2/D4519

hat das Amtsgericht Leverkusen

aufgrund der mündlichen Verhandlung 29.02.2000

durch den Richter am Amtsgericht Abels

für  R e c h t  erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, welches im Jagdbezirk des Beklagten liegt. aufgrund schriftlichen Pachtvertrages vom 23.02.1988 hatte der Beklagte mit der Jagdgenossenschaft einen schriftlichen Jagdpachtvertrag geschlossen, demzufolge der Beklagte zur Jagdnutzung der zum Bezirk gehörenden Grundstücke, darunter auch das des Klägers, zum Jagdpreis von jährlich DM 15.625,00 berechtigt war. Die Pachtzeit wurde vom 01.02.1988 bis 31.03.2000 vereinbart.

In § 6 Abs. 1 a des Pachtvertrages heisst es:

”Der Pächter zahlt die Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (auch Zäune im Wald) an forstwirtschaftlich genutzten Flächen jährlich vom ersten Jahr bis zum Ablauf der Pachtzeit in Höhe des vom Forstbetrieb der Gemeinde geltend gemachten Lohn- und Materialaufwandes”.

Auf entsprechenden Antrag des Klägers genehmigte die zuständige untere Forstbehörde mit Bescheid vom 17.03.1999 die Erstaufforstung eines Teiles seines Grundstückes, das bisher brachlag, als Hochwald. Nach Darstellung des Klägers wurden in den Monaten April und Mai 1999 auf dem Gelände entsprechende Anpflanzungen vorgenommen. Um die Erstaufforstungsfläche wurde ein Schutzzaun errichtet mit klägerseits dargestellten Kosten von 8,00 DM pro laufender Meter x 712 m, also 5.696,00 DM zzgl. 811,36 DM Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus abgetretenem Recht in Verbindung mit dem Jagdpachtvertrag ein Anspruch auf Kostenersatz zu. Dies ergebe sich im übrigen schon aus den gesetzlichen Regelungen.

Der Kläger beantragt,

- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.607,36 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und mit überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Errichtung des Schutzzauns im Zuge seiner Erstaufforstungsmassnahme. Dabei können die teilweise streitigen Umstände dieser Erstaufforstung in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen. Denn es fehlt von vornherein an einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Eine gesetzliche Haftung für die Kosten der Errichtung von Schutzmassnahmen besteht nicht. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine solche nicht aus § 33 Landesjagdgesetz in Verbindung mit § 32 des Bundesjagdgesetzes. Danach mag den Pächter zwar die Ersatzpflicht von Wildschäden treffen, wenn übliche Schutzvorrichtungen nicht hergestellt sind und keine einigung der Beteiligten erfolgt ist. Dies ist jedoch offenkundig nicht gleichbedeutend mit der vom Kläger in Anspruch genommenen Ersatzpflicht für die Kosten von Schutzmassnahmen. Nach Massgabe der gesetzlichen Regelung verhält es sich vielmehr so, dass dem Pächter praktisch ein Wahlrecht zusteht, ob er die grundsätzliche Haftung für Wildschäden riskiert oder lieber zur Vermeidung einer solchen Haftung Schutzvorrichtungen herstellt bzw. sich mittels Verständigung an deren Kosten beteiligt. Nur insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen dem Ersatz von Wildschaden einerseits und dem Ersatz von Kosten für Schutzvorrichtungen andererseits. Keineswegs folgt aus einem grundsätzlichen Anspruch auf Ersatz - evtl. zukünftiger - Wildschäden ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schutzmassnahmen zur Verhütung derselben. Auch die klägerseits angeführten Rechtsprechungsnachweise und vorgelegten Unterlagen bestätigen diese Wertung und durchaus nicht die Rechtsauffassung des Klägers. Vielmehr ist eindeutig festzustellen, dass es eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Klägers, den Beklagten mit der Errichtung des Zauns bzw. der Zahlung hierfür aufgewendeter Kosten zu belasten, nicht gibt.

Auch aus der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 1 a des schriftlichen Pachtvertrages kann eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht hergeleitet werden.

Es kann dahinstehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine wirksame Abtretung seines vermeintlichen Anspruches durch die Jagdgenossenschft unter satzungsmässiger Beteiligung des hierfür zuständigen Vorstandes nicht dargetan hat. Ob die verspätet vorgelegte Abtretungserkärung vom 07.03.2000 diesen Erfordernissen genügt, wie beklagtenseits bestritten wird, kann offenbleiben.

Denn selbst im Falle wirksamer Abtretungserklärung ist die Vertragsklausel in § 6 Abs. 1 a keine geeignete Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn die Formularklausel, die zu ihrer Wirksamkeit den Anforderungen des AGB-Gesetzes zu genügen hat, ist sowohl überraschend, wie auch unklar als auch unbillig im Sinne der §§ 3, 5 und 9 AGBG, wenn sie auch den vorliegenden Fall einer Kostenbelastung für nachträglich errichtete Schutzmassnahmen gegen Wildschäden erfassen soll.

Schon nach dem Wortlaut der Klausel ist dieser Sachverhalt vom Inhalt der Regelung nicht gedeckt. wenn es heisst, der Pächter zahle die Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (auch Zäune im Wald) ”an forstwirtschaftlich genutzten Flächen jährlich vom ersten Jahr bis zum Jahr des Ablaufs der Pachtzeit” so bezieht sich dies schon nach dem Wortlaut auf einen Zustand des Geländes, wie er sich zu Beginn des Pachtvertrages darstellt, also allenfalls auf Schutzvorrichtungen für zu diesem Zeitpunkt forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Herrichtung neuer forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist nicht genannt, so dass die Regelung, wollte man sie überhaupt im Sinne des Klägers auslegen, zumindes unklar zu seine Lasten ist. Eine so zu verstehende Klausel wäre im übrigen unbillig, weil sie des Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Denn sie würde nach der Vorstellung des Klägers bzw. der Jagdgenossenschaft eine vom Willen des Pächters unabhängige und nicht vorhersehbare Herstellungs- bzw. Ersatzpflicht für Schutzmassnahmen begründen unabhängig davon, ob er davon eine Nutzen hat. Ein solcher Nutzen des Pächters ist etwa nicht gegeben, wenn das Pachtverhältnis wie vorliegend kurz vor seiner Beendigung steht und es daher keinen Sinn für den Pächter macht, zur Verhütung zukünftiger Wildschäden, die allenfalls seinen Nachfolger etwas angehen könnten, Schutzvorrichtungen herzustellen oder zu bezahlen. Eine solch uneingeschränkte Kostentragungspflicht widerspräche mithin dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung entsprechend den obigen Ausführungen, denen zufolge der Pächter in Abhängigkeit zu den ihn evtl. drohenden Wildschäden sich für Schutzmassnahmen entscheiden kann, aber nicht muss.

Es kann dahinstehen, ob die streitbefangene Vertragsklaussel auch sonst unwirksam ist, weil entsprechend dem Beklagtenvorbringen eine unzulässige Verquickung zwischen Wildschadensersatz und entsprechender Verhütung vorgenommen wurde, wie sich dies auch im gesamten Klagevorbringen wiederfindet. Den eingehenden Ausführungen der Beklagtenseite zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel ist der Käger jedefalls nicht hinreichend entgegengetreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus

den § 912 Abs. 1, 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.607,36 DM festgesetzt.

Abels