Amtsgericht Opladen, Urt. vom 03.05.1974, 7 C 465/73

7 C 465/73                                                                     03.05.1974

AMTSGERICHT OPLADEN

IM NAMEN DES VOLKES

SCHLUSSURTEIL

 

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Beklagter

Prozeßbevollmächtigter:

hat das Amtsgericht Opladen

auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1974

durch den Richter am Amtsgericht

für  R e c h t  erkannt:

- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen von den durch das Teilanerkenntnisurteil vom 25.10.1973 zuerkannten DM 584,17 seit dem 19.6.1973 bis zum Tage der Zahlung der Hauptsumme zu zahlen.

- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

- Die durch das Beweisverfahren entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.

- Im übrigen werden von den Kosten des Rechtsstreits 1/5 dem Beklagten und 4/5 dem kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlichen Besitzung Gut Katzberg in Langenfeld. der Beklagte ist Jagdpächter dieser Ländereien. Nachdem der Kläger seinen angeblichen, durch Fasane verursachten Wildschaden bei dem ordnungsamt der Stadt Langenfeld gemeldet hatte, fand am 16. April 1973 ein Ortstermin statt. Dabei kam zwischen den Parteien eine Einigung nicht zustande. Am 23. Mai 1973 fand ein 2. ortstermin statt. Auch bei dieser Gelegenheit konnten sich die Parteien nicht einigen. Das Protokoll der Stadtverwaltung Langenfeld über den 2. Termin erhielt der Kläger am 29.5.1973 zugestellt.

Mit seiner am 5.6.1973 hier eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 19.6.1973 zugestellt worden ist, hat der Kläger 2.530,-- DM Schadensersatz verlangt. Er behauptet, durch Fasanenfraß seien 11.000 qm mit Sommergerste bestellter Fläche so in Mitleidenschaft gezogen worden, daß ein totalschaden entstanden sei. weitere 500 qm seien durch Wildkaninchenfraß in dieser Weise beeinträchtigt worde. Er habe dadurch einen Ernteausfall im Gegenwert von DM 2.530,-- erlitten.

Der Beklagte hat nach voraufgegangener streitiger Verhandlung über die gesamte Klageforderung am 25.10.1973 einen Teilbetrag von 581,17 DM förmlich anerkannt. Insoweit ist am selben Tage Teilanerkenntnis-Urteil ergangen.

Der Kläger beantragt,

- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.530,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.6.1973 abzüglich des durch Teilanerkenntnis-Urteil vom 25.10.1973 zuerkannten Betrages zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Er macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er habe weder eine Wildschadensmeldung noch irgendein Protokoll erhalten. Im übrigen, so behauptet der Beklagte, sei dem Kläger ein Wildschaden in dem von ihm behaupteten Umfang nicht entstanden. Mit den anerkannten 581,17 DM sei der Schaden des Klägers angemessen abgegolten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 1974 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Das nach den §§ 32 ff. des Landesjagdgesetzes in Verbindung mit § 35 des Bundesjagdgesetzes erforderliche Vorverfahren hat unstreitig stattgefunden. Inwieweit dieses Vorverfahren fehlerhaft war, kann dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist allein, daß ein solches Vorverfahren stattgefunden hat, daß es nicht zu einer Einigung der Beteiligten gekommen ist und daß die Klage innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der im Vorverfahren angefertigten Niederschrift erhoben worden ist (§§ 36 Abs. 3, 38 des Landesjagdgesetzes), wie es hier der Fall war. Jede andere Auffassung würde dazu führen, daß dem Geschädigten im Falle eines fehlerhaften Vorverfahrens unter Umständen der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg verschlossen wäre. Er ginge in derartigen Fällen stets das für ihn nicht ohne weiteres überschaubare Risiko ein, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Niederschrift eine - unzulässige - Klage zu erheben oder seine Ansprüche gegen den Jagdberechtigten zu verlieren. Ihm stände zwar noch die Möglichkeit offen, die Verwaltungsbehörde auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen wäre das Risiko einer entsprechenden Klage jedoch ein anderes als das einer Klage auf Ersatz des Wildschadens. Die Vermutung der Zulässigkeit einer Klage im Falle eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens würde damit praktisch die Gefahr in sich bergen, daß der Geschädigte rechtlos gestellt würde.

Die Klage ist jedoch bis auf einen Teil des Zinsanspruches nicht begründet.

Dem Kläger steht über den bereits anerkannten Betrag von 581,17 DM ein Schadensersatzanspruch gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht zu. Er hat den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, ihm sei ein Schaden von insgesamt 2.530,-- DM infolge Fasanenfraßes entstanden, nicht erbracht. Das Gericht vermag nicht festzustellen, daß über die von dem Zeugen          in seinem Gutachten vom 19.7.1973 bezeichneten Flächen hinaus auf weiteren Flächen der von dem Kläger bewirtschafteten Parzellen ein Wildschaden entstanden ist. Der Zeuge         hat zwar bekundet, die geschädigte Fläche habe 11.000 qm betragen. Da er diese Fläche durch Abschreiten festgestellt hat, stellen seine Zahlenangaben lediglich überschlägliche Größen dar. Außerdem sind nach seinen Angaben mit den 11.000 qm auch solche Flächen erfaßt, auf denen ”Nester ausgefressen waren”. Von einer exakten Feststellung der beschädigten Fläche kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Hinzu kommt, daß im Hinblick auf die recht pauschal erscheinenden Angaben des Zeugen         nicht auszuschließen ist, daß er nur deshalb auf 11.000qm gekommen ist, weil er sich verrechnet hat. Eine entsprechende Annahme legen die wesentlich präziseren Feststellungen des Zeugen        nahe. Er hat am 17.7.1973 - also kurze Zeit vor der Ernte - eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hierbei hat er festgestellt, daß an dem 275 m langen westlichen Waldrand auf einem Streifen von 8 m der Aufwuchs vollständig vernichtet und auf einem weiteren Streifen von 4 m teilweise Schäden entstanden waren. An dem 125 m langen südlichen Waldrand waren diese Streifen 3 und 5 m breit. Der Kläger stellt die Richtigkeit der Länge der Streifen von 275 und 125 m nicht in Frage. Der Zeuge         hat die Breite der Streifen zwar auch durch Abschreiten festgestellt. Der Beklagte bestreitet die so festgestellte Flächengröße jedoch nicht, so daß zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden muß, daß mindestens Flächen in dieser Größe in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

Wenn auch die Aussagen der Zeugen         ,          und         zu der Größe der in Mitleidenschaft gezogenen Flächen keine exakten Feststellungen zulassen, so deuten sie doch darauf hin, daß dem Zeugen            bei der Feststellung der Flächengröße ein Fehler unterlaufen ist oder daß die Größenangabe deshalb unzutreffend ist, weil           die Fläche unmittelbar vor der Ernte nicht mehr gesehen hat. Jedenfalls reichen seine Angaben nicht aus, um die Größe der in Mitleidenschaft gezogenen Fläche festzustellen, zumal das Gericht keinen Grund zu der Annahme hat, daß der Zeuge            bewußt unrichtige Angaben in einem dem Beklagten günstigen Sinne gemacht hat. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Persönlichkeit des Zeugen und aufgrund des persönlichen Eindrucks auszuschließen. Da der Zeuge        überdies von der Landwirtschaftskammer Rheinland als Sachverständiger bestellt ist, liegt auch kein Grund vor, davon auszugehen, daß der Zeuge          für die Beurteilung von Wildschäden qualifizierter ist als der Zeuge           .

Die Ausführungen des Sachverständigen            reichen zur Feststellung eines über 584,17 DM hinausgehenden Wildschadens ebenfalls nicht aus. Da der Sachverständige zu dem Schadensumfang an Ort und Stelle naturgemäß keine Feststellungen mehr treffen konnte, war er bei seiner Beurteilung auf die Informationen angewiesen, die er aus den Akten sowie im Laufe des Beweisverfahrens erhalten hatte. Diese zwingen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zu der Schlußfolgerung, die der Sachverständige gezogen hat. Was zunächst die Größe der in Mitleidenschaft gezogenen Fläche angeht, hält der Sachverständige die Feststellung des Zeugen          aufgrund der Lebenserfahrung für zutreffend und errechnet eine ganz oder teilweise in Mitleidenschaft gezogenen Fläche von insgesamt 11.000 qm. Abgesehen davon, daß es dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob das Verhalten von Fasanen so exakt berechenbar ist, wie es der Sachverständige dargestellt hat, lassen sich die Feststellungen des Zeugen         , der auch nach Auffassung des Gerichts sorgfältig vorgegangen ist, nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die Lebenserfahrung ausräumen. Denn immerhin hat der Zeuge          die in Mitleidenschaft gezogenen Flächen vor der Ernte gesehen, und seine fachliche Qualifikation zu sachgerechten Feststellungen dürfte der des Sachverständigen            kaum nachstehen.  Auch die Darstellungen des Sachverständigen         zu der Höhe des Schadens vermögen nicht zu überzeugen. Was die Höhe des zu erwartenden Ertrages angeht, so ist das Gericht der Auffassung, daß ohne konkrete Feststellungen an Ort und Stelle - die dem Sachverständigen nicht mehr möglich waren - jede von den Ausführungen des Zeugen         abweichende Schätzung mehr oder minder willkürlich und als Grundlage für die Schadensberechnung vorliegend ungeeignet ist. Dasselbe gilt für den Preis der Gerste. Der Sachverständige          hat den Bestand nicht gesehen.

Er konnte deshalb nicht abschließend beurteilen, ob die Gerste als Futter- oder als Braugerste hätte verkauft werden können. Schließlich sind auch die Darlegungen des Sachverständigen zu dem Minderertrag infolge des Waldschattens nicht geeignet, über einen 584,17 DM hinausgehenden Schadensersatzanspruch des Klägers zu rechtfertigen. Hier ist ebenfalls ausschlaggebend, daß der Sachverständige die in Mitleidenschaft gezogenen Flächen nicht gesehen hat. Das Gericht ist der Meinung, daß der Sachverständige ohne diese Kenntnis keine für eine hinreichende exakte Schadensfeststellung ausreichend fundierten Angaben machen konnte.

das Gericht hat erwogen, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, da letzte Zweifel nicht auszuschließen sind, ob der Sachverständige       die zur Beurteilung des vorliegenden Falles erforderliche Sachkunde besitzt. Seine Überlegungen erschienen teilweise als sehr theoretisch. so hätte er bezüglich der Neueinsaat nach Auffassung des Gerichtes im Zusammenhang mit der Frage eines erneuten Wildschadens auf die Möglichkeit einer entsprechenden Behandlung des Saatgetreides (Beizen) zu sprechen kommen müssen. Mangels Sachkunde des Gerichts ist dies nicht zur Sprache gekommen. Der Sachverständige hätte aber wohl hieran von sich aus denken müssen, zumal sich aus den Akten ergibt, daß der Beklagte dem Kläger Beizmitel angeboten hat. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn das Gericht ist angesichts der widersprechenden Zeugenaussagen der Überzeugung, daß auch jeder andere Sachverständige heute keine exakten Feststellungen zum Schadensumfang mehr treffen kann und daher auch die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen keinen Erfolg verspricht.

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.4.1974, das bei Abfassung der vorstehenden Entscheidungsgründe noch nicht berücksichtigt werden konnte, gibt zu eine abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. So hält das Gericht die Unterstellung des Klägers, der Zeuge       habe die Schäden im einzelnen überhaupt nicht mehr ermitteln können, nicht für durchgreifend. Einmal wäre in § 34 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes gewiß nicht vorgeschrieben, daß auf Antrag eines Beteiligten im Vorverfahren gegebenenfalls kurz vor der Ernte ein weiterer Ortstermin abzuhalten ist, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Schadensfeststellung mehr möglich wäre. Das Gericht hat keine Bedenken, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Abfassung des Landesjagdgesetzes Fachleute zu Rate gezogen hat. Zum anderen hat das Gericht bereits ausgeführt, daß es den Zeugen            für genügend sachkundig hält, um Wildschäden in ihrem vollen Umfang festzustellen. Vor allen Dingen aber kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Ausführungen des Zeugen Mosen in allen Punkten zutreffen. Ausschlaggebend ist allein, daß der Kläger beweispflichtig ist und gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Zeugen          sowie der Ausführungen des Sachverständigen           so durchgreifende Bedenken bestehen, daß das Gericht nicht in der Lage ist, einen Schaden festzustellen, der über den von dem Zeugen       ermittelten Schaden hinausgeht. deshalb ist es auch unerheblich, in welcher Weise sich der Zeuge      am 18.4.1973 geäußert hat. Selbst wenn sich aus solchen Äußerungen Zweifel an der Richtigkeit seiner späteren Feststellungen ergeben, wären damit die Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen        und des Sachverständigen         nicht ausgeräumt. Was die Frage des Preises angeht, den der Kläger hätte erzielen können, kommt es unter Berücksichtigung der ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 23.4.1974 nicht mehr an. Denn der Kläger stellt die Richtigkeit der von dem Beklagten zitierten Ausführungen in der landwirtschaftlichen Zeitschrift Rheinland, wonach die Erzeugerpreise in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum zwischen 32,50 DM und 35,-- DM gelegen haben, im einzelnen nicht in Abrede. Es spricht deshalb nichts dafür, daß der Kläger mehr als die von       angenommenen 34,-- DM/dz hätte erzielen können.

Der Kläger hat nach den §§ 284, 288 BGB lediglich noch Anspruch auf Zahlung der auf den anerkannten Teil der Klageforderung entfallenden Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzung des § 93 ZPO liegen nicht vor, da der Beklagte den Teilbetrag nicht sofort, d.h. in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt hat. Er hat nämlich im ersten Temin vom 30.8.1973 im vollem Umfang Klageabweisung beantragt. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 710 ZPO.-