Amtsgericht Simmern, Urt. vom 29.08.2001, 3 C 338/01

Aktenzeichen:

3 C 338/01

Verkündet am: 29.08.2001

Dieter Roth, Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller-Schallenberg, Knemeyer & Lobitz, An der Schusterinsel 3, 51379 Leverkusen

gegen

- Beklagte -

- Beklagter -

wegen Schadenersatzes

hat das Amtsgericht in Simmern auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2001 durch den Richter am Amtsgericht Kolling für Recht erkannt:

  • 1.Der Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung vom 25.04.2001 (Aktenzeichen:           ) wird aufgehoben.
  • 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
  • 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Auch nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es an einer rechtzeitigen Anmeldung des Schadens, so dass der Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung ohne weiteres aufzuheben ist. Besonders im Bereich wildschadensgefährdeter Grundstücke gehört es hinsichtlich der etwaigen fristgerechten Anmeldung von Wildschäden – zu den Obliegenheiten des Landwirts (hier der Beklagten), seine Grundstücke in regelmäßigen Abständen auf den Zustand zu überprüfen (Landgericht Trier; 3 S 295/90).

Da die von den Beklagten angegebenen Grundstücke nach ihrem eigenen Vortrag bereits zuvor von Wildschäden betroffen waren, waren die Beklagten gehalten, die Grundstücke im Abstand von wenigen Wochen bis zu einem Monat zu begehen (Landgericht Hechingen; 3 S 105/89: einmal im Monat). Dies ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geschehen; diese haben im Termin erklärt, dass sie letztmals im November 2000, also 4 bis 5 Monate vor der Schadensmeldung, die Wiese kontrolliert hätten; in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, haben die Beklagten erklärt, dass sie zum Jahresbeginn 2001 die Wiesen kontrolliert hätten. Auch dies wäre nicht ausreichend. § 34 Bundesjagdgesetz verlangt vom Anspruchsberechtigten, dass er den Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, der zuständigen Behörde anmeldet. Dies haben die Beklagten nicht getan, weshalb der Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung aufzuheben war.

Die Aufhebung des Bescheids der Verbandsgemeindeverwaltung beinhaltet auch die Feststellung, dass den Beklagten keine Ansprüche auf Wildschadenersatz zustehen, so dass es insoweit keines besonderen Ausspruchs bedurfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

K o l l i n g