Fehler bei der Anmeldung

 

Nicht jeder Wildschaden muss auch ersetzt werden. Unabhängig davon, ob Wildschaden tatsächlich vorliegt und ein ordnungsgemässes behördliches Vorverfahren durchgeführt wurde, scheitert ein Wilschadensersatzanspruch häufig auch an Fehlern bei der Anmeldung durch den Geschädigten. Mit dieser Problematik haben sich aktuell wieder Gerichte in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz befasst. Bei ihren Klagen gegen den Vorbescheid hatten sich die Jagdausübungsberechtigten jeweils erfolgreich auf Formalfehler bei der Schadensanmeldung berufen können.

§ 34 Satz 1 BJG bestimmt zur Wildschadensanmeldung lediglich: “Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.”

Form der Anmeldung

In einigen Bundesländern ist die Schriftform für die Anmeldung gesetzlich festgelegt (z.B. § 25 AVBayJG: Schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde). Vor dem AG Bad Neustadt/Saale hatte der geschädigte Landwirt vorgetragen, dass er die Schäden mündlich – allerdings zu Protokoll - gemeldet habe. Ihm sei jedoch unbekannt gewesen, ob die zuständige Sachbearbeiterin eine Niederschrift angefertigt habe. Das AG Bad Neustadt/Saale (Urt. v. 05.10.2001 – 1 C 109/01)  gab der Klage des Jagdausübungsberechtigten u.a. mit der Begründung statt, dass der Geschädigte die Voraussetzung der Anmeldung nicht bewiesen habe. Diese müsse der Landwirt darlegen und beweisen.

Soweit die Schriftform für die Anmeldung nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist, hat beispielsweise schon das AG Schleiden (Urt. v. 13.11.1996 – 2 C 373/96) entschieden, dass eine telefonische Anmeldung nicht ausreichen soll.

Inhalt der Anmeldung

Das AG Bad Neustadt/Saale hält eine Anmeldung nur dann für ausreichend, “wenn aus ihr hervorgeht, welcher Schaden, wo genau, durch welche Schadensursache entstanden ist”. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Frist, der darin bestehe, “aus Beweissicherungsgründen zu einer schnellen Schadensfeststellung und Regelung der Angelegenheit zu kommen, da es vielfach auch für einen erfahrenen Schätzer sehr schwer ist, erst nach längerer Zeit festzustellen, ob der angemeldete Schaden lediglich durch Schadwild im Sinne des § 29 BJG verursacht wurde oder ob er auch oder allein auf Witterungsverhältnisse, Bestellungs- oder Düngungsfehler u.ä. zurückzuführen ist. Da bei der Schadensfeststellung schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen, und das äussere Bild der Schadensverursachung sich rasch ändern kann, sind diese genauen Angabe innerhalb der Frist unabdingbar”.

Solch detaillierte Angaben bei der Schadensmeldung fordern auch LG Arnsberg (Urt. v. 27.05.1991 – 5 S 329/90) und AG Koblenz (Urt. v. 30.07.1986 – 43 C 320/86).

Anmeldefrist

Ob die Wochenfrist für die Anmeldung eingehalten wurde, ist auf Rüge durch das Gericht selbständig zu überprüfen – auch wenn die Behörde im Vorbescheid die (angebliche) Fristeinhaltung ausweist. Die Behörden orientieren sich bei der Einleitung des Vorverfahrens in der Praxis nämlich regelmässig nur an den Angaben des Geschädigten, ohne diese vor Ort selbst auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

Zum Nachweis der Fristwahrung – den der Geschädigte führen muss -  gehört auch der Nachweis des Zeitpunktes der Schadensentstehung (AG Bad Neustadt/Saale aaO.). Kenntnis vom Schaden hat derjenige, der von ihm durch eigene Feststellung weiss oder dem dieser durch Dritte berichtet wurde.

Bei Beachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte, wer bei Durchführung regelmässiger Kontrollen den Schaden hätte feststellen können. Hierzu hat das AG Simmern (Urt. v. 29.08.2001 – 3 C 338/01) ausgeführt: “Besonders im Bereich wildschadensgefährdeter Grundstücke gehört es – hinsichtlich der etwaigen fristgerechten Anmeldung von Wildschäden – zu den Obliegenheiten des Landwirts, seine Grundstücke in regelmässigen Abständen auf den Zustand zu überprüfen. Da die von den Beklagten angegebenen Grundstücke nach ihrem eigenen Vortrag bereits zuvor von Wildschäden betroffen waren, waren sie gehalten, die Grundstücke im Abstand von wenigen Wochen bis zu einem Monat zu begehen”. Auch hier wurde der Klage des Jagdpächters auf Aufhebung des Vorbescheides stattgegeben, da der Geschädigte selbst erklärte, dass er die letzte Kontrolle vier bis fünf Monate vor der Anmeldung durchgeführt hatte.

Aber auch unabhängig von der Tatsache, ob das betroffene Grundstück schon einmal von Wildschäden betroffen war, fordert die Rechtsprechung vom Geschädigten den Vortrag und Nachweis, dass er seine Felder mindestens einmal monatlich kontrolliert hat (LG Trier, Urt. v. 03.01.1991 – 3 S 295/90 – und LG Hechingen, Urt. v. 11.02.1990 – 3 S 105/89).

Die Tatsache, wann das beschädigte Grundstück zuletzt kontrolliert und ob die Meldung binnen Wochefrist erfolgte, kann nach AG Alsfeld (Urt. v. 31.10.2001 – 30 C 744/00) nicht durch Parteivernehmung, also Aussage des Geschädigten unter Beweis gestellt werden. Die Ablehnung der Parteivernehmung nach § 447 ZPO erfolgte, da die Gegenpartei, also der Jagdpächter ihr nicht zustimmte. Von einer Anordnung der Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO sah das Gericht ab, weil auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Geschädigten nicht gegeben sei.

Fazit:

Jagdausübungsberechtigte sollten sich nicht vorschnell durch einen Vorbescheid und eine amtliche Wildschadensschätzung einschüchtern lassen. Auch hiergegen kann man – wie beschrieben – häufig noch erfolgreich vorgehen!

(Die Entscheidungen der Amtsgerichte Bad Neustadt/Saale, Simmern und Alsfeld können im Internet mit Tatbestand und Entscheidungsgründen unter www. jagdrecht-nrw.de eingesehen werden.

Vgl. zur Rechtzeitigkeit der Anmeldung von Wildschäden auch v.Pückler, WuH 23/2000, Seite 95.)