Landgericht Hagen, Urt. vom 17.02.1998, 1 S 291/97

Die Entscheidung ist veröffentlichet in:

Lehmann, “Jagdrechtliche Entscheidungen”, Verlag Dieter Hoffmann, Mainz, Band XI (ab 1997), Nr. 107 mit folgendem Wortlauf:

§ 34 BJagdG

  • Für ein Ingangsetzen der Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG ist ausreichend, wenn der Berechtigte bei “gehöriger Sorgfalt” hätte erkennen können, dass ein Wildschaden möglich ist. Die sichere Kenntnis davon ist nicht erforderlich.
  • - Landgericht Hagen – Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 S 291/97 – 20 g C 4/97 AG Schwelm – Archiv DJV

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B, Flur 17, Flurstücke 21 und 26, sowie Flur 16, Flurstücke 356 und 199. Auf diesen Grundstücken bestehen Jagdrechte u. a. zu Gunsten der Beklagten. In den letzten Jahren kam es zu Wildschäden, die durch die Beklagten ausgeglichen wurden. Im Jahre 1996 sind durch Schwarzwild ebenfalls Wildschäden an den vorgenannten Grundstücken verursacht worden. Der Kläger hat am 21. Oktober 1996 bei der Stadt B. als untere Jagdbehörde eine entsprechende Wildschadensmeldung gemacht. Er hat hierbei erklärt, dass er von dem Schaden in der Zeit vom 18. Oktober bis 20. Oktober 1996 Kenntnis erhalten habe. In einem Termin zwecks Feststellung der Wildschäden am 11. November 1996 kam es zur Besichtigung der Grundstücke, anlässlich derer der Zeuge K. als Schätzer einen Schaden von DM 728.- und DM 845.-, mithin insgesamt DM 1.573.- festgestellt hat. Diesen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend.

Er behauptet, dass der Wildschaden nicht vor dem 18. Oktober 1996 hätte festgestellt werden können; allein das Vorhandensein von Wildschweinspuren reiche nicht aus. Der Kläger bestreitet, die von den Beklagten als Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen unwirksam gemacht zu haben. Der Wildzaun sei auch vom Kläger nicht beschädigt worden.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 1.573.- und 4 % Zinsen seit dem 22. Januar 1997 zu zahlen.
  • Die Beklagten beantragen,
  • die Klage abzuweisen.
  • Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe die von ihm behaupteten Wildschäden nicht rechtzeitig angemeldet. Die Wildschäden seien dem Jagdaufseher bereits am 5. September 1996 bekannt gewesen. Sie hätten bei einer normalen, regelmäßigen Besichtigung zu diesem Zeitpunkt auch durch den Kläger entdeckt werden können und müssen.

Im Übrigen habe der Kläger die von den Beklagten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen unwirksam gemacht. Der Zaun sei durch den Kläger beim Pflügen und Einsäen an mehreren Stellen beschädigt worden. Der Kläger habe darüber hinaus die Tore nach Benutzung nicht wieder verschlossen. Schließlich werde der Schaden der Höhe nach bestritten. Zum Zeitpunkt der Schadensschätzung seien nämlich bereits mehr als 60 % der Fläche abgeerntet gewesen. Der Schadenschätzer habe aber fehlerhaft auf die Gesamtfläche hochgerechnet.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger das Vorverfahren gemäß §§ 35 ff LJG vor Klageerhebung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Es sei kein weiterer Schadentermin gemäß § 37 Abs. 2 LJG durchgeführt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., S., K., N., B. und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 4. Juli 1997 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Ein möglicher Anspruch des Klägers ist gemäß § 34 Abs. 1 BJG erloschen, weil er den Schadensfall nicht rechtzeitig angemeldet hat.

Gemäß § 34 BJG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei der Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Die Frist des § 34 BJG ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist; ihre Versäumung macht den Anspruch hinfällig. Diese Frist beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald der Verdacht eines Wildschadens naheliegt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der für das hier streitgegenständliche Jagdrevier zuständige Jagdaufseher, der Zeuge W. L., die Wildschäden, die der Kläger ersetzt verlangt, bereits am 5. September 1996 festgestellt hat. Er hat auch im Einzelnen geschildert, dass diese Schäden bei normaler Aufmerksamkeit von jedem, selbst von einem vorbeigehenden Spaziergänger, als Wildschäden hätten festgestellt werden können. Auch die Zeugen N., B. und M. haben überzeugend dargelegt, dass sie die streitgegenständlichen Wildschäden jedenfalls im September 1996 festgestellt hätten. Demgegenüber haben die Zeugen S. und K. nicht mit einer das Gericht überzeugenden Sicherheit bekunden können, dass die Schäden zu diesem Zeitpunkt noch nicht festzustellen waren. So hat der Zeuge S. erklärt, dass die von ihm am 2. November 1996 festgestellten Wildschäden zwar frisch gewesen seien, dass er aber letztlich nicht ausschließen könne, dass auch ältere Schäden vorhanden gewesen seien. Auch der Zeuge K. hat lediglich aus dem Zustand der von ihm am 11. November 1996 beobachteten, umgeknickten Maispflanzen eine Schlussfolgerung dahingehend gezogen, dass die Beschädigung etwa 14 Tage bis 3 Wochen vorher verursacht worden sein müsse, dass man dies aber auch nicht so genau sagen könne. Er hat im Übrigen eingeräumt, dass es durchaus möglich sein könne, dass er einige Wildschadensflächen gar nicht gesehen habe und dass er zwar schon seit längerer Zeit umgeknickte Pflanzen und auf dem Boden liegende Maiskolben gesehen habe, dass es sich hierbei aber um Schäden handele, die kein Landwirt extra anmeldet. Die Aussagen der Zeugen S. und K. widersprechen danach letztlich nicht den Bekundungen der Zeugen L., N., B. und M.

Nach alledem muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger jedenfalls im September 1996 von den Schäden – wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin schon Kenntnis davon hatte – jedenfalls bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis hätte erhalten können. Für ein Ingangsetzen der Ausschlussfrist des § 34 Satz 1 BJagdG ist es ausreichend, wenn der Berechtigte, also hier der Kläger, bei “gehöriger Sorgfalt” hätte erkennen können, dass ein Wildschaden möglich ist.

Eine positive Kenntnis davon, dass die festgestellten Schäden von Wild herrühren, ist nicht erforderlich. Sobald aber der Verdacht eines Wildschadens naheliegt, beginnt die Ausschlussfrist des § 34 BJagdG zu laufen. Nur diese Auslegung lässt sich mit dem Sinn und Zweck des § 34 BJagdG – Feststellung des Schadensbildes zur Beweissicherung – vereinbaren. Dann aber war die Schadensmeldung des Kläger am 21. Oktober 1996 zu spät.

Auf die in diesem Prozess von den Parteien weiter angeschnittenen Fragen kommt es deshalb nicht an, weshalb auch das Gericht hierzu keine Ausführungen zu machen hat. Die Klage war vorliegend allein wegen Versäumung der Frist gemäß § 34 BJagdG bereits abzuweisen.

Die vom Geschädigten eingelegte Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Hierzu hat das Landgericht Hagen ausgeführt:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass mögliche Ersatzansprüche des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 Bundesjagdgesetz erloschen sind, weil der Wildschadensfall nicht rechtzeitig, d. h. nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist, angemeldet worden ist. Die Kammer tritt der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung und rechtlichen Bewertung bei.

Das Berufungsvorbringen und die Verhandlung vor der Kammer haben keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Klägers rechtfertigen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, die Beklagten seien für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Bundesjagdgesetz darlegungs- und beweispflichtig, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Beweispflichtig für die form- und fristgerechte Anmeldung eines Schadensfalls ist vielmehr der Kläger als möglicher Anspruchsberechtigter (vgl. Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, Anm. 6 zu § 34). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Soweit der Kläger sich – erstmals in zweiter Instanz – für die Tatsache, dass der Schaden erst nach dem 15. Oktober 1996 eingetreten ist, auf das Zeugnis des Herrn P. H. berufen und hierzu angegeben hat, dieser Zeuge sei zwischen dem 15. Oktober und dem 30. Oktober 1996 an den streitigen Feldern vorbeigegangen und habe dort keine Wildschäden feststellen können, so war diesem Beweisanerbieten nicht nachzugeben.

Der Beweisantritt ist bei weitem zu unpräzise. So ist der Kläger nicht in der Lage gewesen, den genauen Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Zeuge an den “streitigen Feldern” vorbeigegangen sein soll. Dies aber wäre deswegen erforderlich gewesen, weil der Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge Wildschäden in der Zeit zwischen dem 18. und 20. Oktober 1996 festgestellt hat. Im Hinblick hierauf ist das den Beweisantritt begründende Vorbringen, der Zeuge H. sei in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 30. Oktober 1996 an den Feldern vorbeigegangen und habe keine Wildschäden festgestellt, nicht substantiiert genug beziehungsweise steht es – soweit es um den Zeitraum zwischen dem 20. und dem 30. Oktober 1996 geht – sogar in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass der Zeuge H. beim Vorbeigehen an den Feldern auf das Vorhandensein von Wildschäden besonders geachtet hat.

Dass es bereits im September 1996 zu erheblichen Wildschäden an den streitgegenständlichen Feldern gekommen war, steht auch für die Kammer aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verweisen, dass es wegen der Besonderheiten des hier in Rede stehenden Schadens nicht möglich wäre, alten – wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung “ausgeschlossenen” – Schaden von neuem – etwa noch fristgerecht angemeldetem – Schaden hinreichend abzugrenzen.

Auch dieser Umstand muss der Kläger sich zurechnen lassen. Eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift sollen nur dem Geschädigten Beweiserleichterungen gewährt werden, der sich schuldlos in Beweisnot befindet. Wenn der Geschädigte die Beweisnot sich aber zurechnen lassen muss, dann sind ihm die Beweiserleichterungen nicht zu gewähren. So liegt der Fall hier, denn die den Kläger belastende kurze Anmeldefrist, die er jedenfalls hinsichtlich der bereits im September 1996 vorhandenen Wildschäden versäumt hat, soll in erster Linie eine sichere Schadensfeststellung gewährleisten.